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   BFH, 14.11.2000 - VI B 282/98   

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https://dejure.org/2000,11734
BFH, 14.11.2000 - VI B 282/98 (https://dejure.org/2000,11734)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2000 - VI B 282/98 (https://dejure.org/2000,11734)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2000 - VI B 282/98 (https://dejure.org/2000,11734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Rückforderungsbescheid - Auszug der Kinder - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Beiordnung des Prozessbevollmächtigten - Aufhebungsbescheid - Rückwirkende Wegfallen des Rechtsgrundes - Beschwerde

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
    Rückforderung von Kindergeld; PKH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 14.11.2000 - VI B 282/98
    Es ist auch nicht abschließend geklärt, in welchem Verfahren Einwände, wie sie der Antragsteller vorbringt, geltend zu machen sind (vgl. zu den Weiterleitungsfällen Beschluss des Senats vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).

    Da das FG hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192, m.w.N.).

  • BFH, 26.04.2001 - VI B 320/00

    Prozesskostenhilfe - Haushaltswechsel - Kindergeld - Kindergeldfestsetzung

    Der Senat hat zwar entschieden, dass es ermessenwidrig sein könnte, wenn die Familienkasse zuviel gezahltes Kindergeld von dem ursprünglich Berechtigten zurückfordert, obwohl ihr bekannt ist, dass das Kindergeld auf das Konto der nach materiellem Recht Kindergeldberechtigten gezahlt wurde (vgl. Beschluss vom 14. November 2000 VI B 282/98, BFH/NV 2001, 449).
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